Bewerber mit gültiger Lizenz als Flugzeugführer (SEP land) oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte
Technik und pyrotechnische Einweisung
Verhalten in besonderen Fällen
Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor. In der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV ) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen. Um gemäß § 45 LuftPersV von der Lizenz Gebrauch machen zu können, muss zusätzlich ein einstündiger Übungsflug mit Fluglehrer ohne Unterbrechung absolviert worden sein!
Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein ( LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter
Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.
Bewerber mit gültiger Lizenz als Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer
Theorie Einweisung in den Fächern: Technik / Verhalten in besonderen Fällen / Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung (3 Fächer) erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung:
20 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern können angerechnet werden.
mindestens zwei 200 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen.
Die Praxis-Prüfung Hubschrauberführer erfolgt durch den Prüfungsrat. Die Praxis-Prüfung Segelflugzeugführer erfolgt durch den Ausbildungsleiter.
Bewerber mit gültiger Lizenz als Segelflugzeugführer prüft der Ausbildungsleiter.
Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz eingetragen.